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zu § 29 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

1) Ist Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung2) für den Bundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen.

[IdF Art 3 Z 34 Verw-AusfG]

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