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zu § 28 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) Die Revision hat zu enthalten

die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses1a),die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat1b),

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