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Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler
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zu § 28 VwGG (Gruber)
2. Aufl
Juni 2017
(1)
1)
Die Revision hat zu enthalten
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses
1a)
,
die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat
1b)
,
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§ 28 VwGG