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zu § 20 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

Der Verwaltungsgerichtshof verfasst nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

[IdF Art 3 Z 101 Verw-AusfG]

Seite 747

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