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zu § 19 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

[§ 19 idF der WV]

Seite 746

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