(1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.<i>Götzl/Gruber/Reisner/Winkler</i>, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte<sup>Aufl. 2</sup> (2017), Seite 721 Seite 721