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zu § 5 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundeskanzler, den sonstigen Mitgliedern der Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

[§ 5 idF der WV]

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