4. Abschnitt
Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers
(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse2) 4) des Rechtspflegers1) (§ 2) kann Vorstellung2) 3) 7) beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.<i>Götzl/Gruber/Reisner/Winkler</i>, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte<sup>Aufl. 2</sup> (2017), Seite 691 Seite 691