Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.1) Auf Seite 656Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet2) 3) 4), oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts2) 3) 4) auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 entfallen ist.
