vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 48 VwGVG (Götzl)

2. AuflJuni 2017

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.1) Auf

Seite 656

Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet2) 3) 4), oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts2) 3) 4) auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 entfallen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte