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zu § 33 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) , 8a) Wenn eine Partei2) glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis8)–12) - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr

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Verschulden13)–15) keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist3) , 4) , 5) oder eine mündliche Verhandlung versäumt4) , 5a) , 6) , 25) und dadurch einen Rechtsnachteil7) erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

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