(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens6)–10) ist stattzugeben, wenn5a) , 11)
12) , 13)das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde14), falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung15) herbeigeführt oder sonstwie erschlichen16) , 17) worden ist18) oder