(1) Wann die Spaltung wirksam wird, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die begünstigte Gesellschaft und es gilt § 63 Abs. 1 bis 8 mit Ausnahme der Vorschriften, die bloß die übertragende Gesellschaft betreffen.<i>Winner</i> in <i>Talos/Winner</i> (Hrsg), EU-UmgrG - EU-Umgründungsgesetz (2024) zu § 67 EU-UmgrG, Seite 963 Seite 963