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zu § 66 EU-UmgrG (Fidler)

Fidler1. AuflJänner 2024

(1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung und die Errichtung der jeweiligen begünstigten Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz haben soll, anzumelden.

Seite 950

(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

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