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zu § 63 EU-UmgrG (Fidler)

Fidler1. AuflJänner 2024

(1) Mit Eintragung der Durchführung der Spaltung bei der übertragenden Gesellschaft wird die Spaltung wirksam.

(2) Mit der Wirksamkeit treten bei der Aufspaltung zur Neugründung folgende Rechtswirkungen ein:

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Spaltungsplan aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften über.

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