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zu § 62 EU-UmgrG (Fidler)

Fidler1. AuflJänner 2024

(1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt dem Spaltungsplan;

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