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zu § 55 EU-UmgrG (Fiala)

Fiala1. AuflJänner 2024

Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß.

BGBl I 78/2023

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