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zu § 54 EU-UmgrG (Fiala)

Fiala1. AuflJänner 2024

(1) Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:

An die Stelle des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Berichts des Umwandlungsprüfers treten der Spaltungsplan, der Spaltungsbericht und der Bericht des Spaltungsprüfers.

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