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zu § 50 EU-UmgrG (Obradović/Demian)

Obradović/Demian1. AuflJänner 2024

(1) Bei der Abspaltung zur Neugründung und der Ausgliederung darf das Grundkapital der übertragenden Gesellschaft nur herabgesetzt werden, wenn die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten werden. Gebundene Rücklagen dürfen auf die begünstigten Gesellschaften nicht übertragen werden.

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