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zu § 49 EU-UmgrG (Obradović/Demian)

Obradović/Demian1. AuflJänner 2024

(1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Spaltung (Spaltungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:

Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft, welche die Spaltung vornimmt, sowie Rechtsform, Firma und Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende neue Gesellschaft oder hervorgehenden neuen Gesellschaften vorgesehen sind;

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