(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umgewandelte Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses samt dem Umwandlungsplan;