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zu § 23 EU-UmgrG (Fidler)

Fidler1. AuflJänner 2024

(1) Auf die sich umwandelnde Gesellschaft sind die für deren neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die sich umwandelnde Gesellschaft anzusehen.

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