Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen2) von den Verkehrsflächen3) wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien4) oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.
