vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 361 BVergG 2018

1. AuflJuni 2019

Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

 

Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte