Statistische Verpflichtungen
(1) Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Abs. 5 über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge bzw. Preisgelder zu übermitteln.