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zu § 357 BVergG 2018 (Reisner)

Reisner1. AuflJuni 2019

Unwirksamerklärung des Widerrufes

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

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