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zu § 356 BVergG 2018 (Reisner)

Reisner1. AuflJuni 2019

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

 

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 3 Z 1 und 5 und Abs. 4 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

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