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zu § 200 BVergG 2018 (Heid/Ring)

Heid/Ring1. AuflJuni 2019

Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte

 

(1) Der Sektorenauftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.

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