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zu § 199 BVergG 2018 (Heid/Ring)

Heid/Ring1. AuflJuni 2019

Vermeidung von Interessenkonflikten

 

(1) Der Sektorenauftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.

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