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zu § 168 BVergG 2018 (Smutek)

Smutek1. AuflJuni 2019

Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber

 

(1) Soweit öffentliche Unternehmen eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausüben, sind sie Sektorenauftraggeber.

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