Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).
Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).