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zu § 157 BVergG 2018 (Ullreich/Reisinger)

Ullreich/Reisinger1. AuflJuni 2019

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

 

(1) Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 156 Abs 2 vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 125 bis 129 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen

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in der Ausschreibung neue Preise bzw neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der öffentliche Auftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß § 89 zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.

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