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zu § 151 BVergG 2018 (Höfler-Petrus)

Höfler-Petrus1. AuflJuni 2019

Verfahren

 

(1) Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs 1, 7 bis 11, 12 Abs 1 Z 2 und Abs 3, 13, 16 bis 18, 19 Abs 1, 20 Abs 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Abs 1 bis 5, 81 bis 90, 91 Abs 1 bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Abs 1, 150 Abs 9, der 4. Teil, der 5. Teil mit Ausnahme des § 367 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

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