3. Unterabschnitt
Ablauf der Innovationspartnerschaft
Vor §§ 118–121
Inhaltsübersicht
Mit den §§ 118 bis 121 BVergG 2018 wird Art 31 Vergabe-
RL 2014/24/EU umgesetzt. Die Vergabe-
RL 2014/24/EU führt die Innovationspartnerschaft gänzlich neu ein. Die Erwägungsgründe 47 ff der Vergabe-
RL 2014/24/EU führen dazu aus, dass Forschung und Innovation im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“ stehen und daher auch am Markt der öffentlichen Auftragsvergabe zusätzliche Anreize für Innovationen zu setzen sind. Mit der Innovationspartnerschaft soll den öffentlichen Auftraggebern ein spezifisches Beschaffungssystem zur Verfügung stehen, welches ihnen ermöglicht, langfristige Partnerschaften für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen.