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zu § 118 BVergG 2018 (Heid/Hofbauer)

Heid/Hofbauer1. AuflJuni 2019

Ziel der Innovationspartnerschaft

 

(1) Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.

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