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zu § 47 BVergG 2018 (Schöpf)

Schöpf1. AuflJuni 2019

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

 

(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 22, die §§ 4 Abs 1, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Abs 1, 20 Abs 1 bis 4 und 9, 30, 31 Abs 12, 66, 100, 111, 146 Abs 1, 150 Abs 9, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs 1 und 5, 361, 362, 364, 365 Abs 1, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs 2 bis 8.

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