Direktvergabe
(1) Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 Abs 1, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Abs 1, 20 Abs 1 bis 4 und 9, 30, 31 Abs 11, 66, 100, 111, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs 2 bis 4.
