(1) Ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,