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zu § 14 WVRG 2020 (Oppel)

Oppel2. LfgJänner 2021

(1) Für Anträge gemäß den §§ 18 Abs. 1, 25 und 28 Abs. 1 und 2 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.

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