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zu § 30 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Für Anträge gemäß § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 3 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.

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