(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre/seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin/<i>Schnabl</i> in <i>Schramm/Aicher/Fruhmann</i> (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 (1. Lfg 2020) zu § 9 StVergRG 2018, Seite 1 Seite 1
Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.