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zu § 8 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

das Vergabeverfahren entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 1),

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