(1) Ein Antrag gemäß § 23 Abs 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens;die Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers bzw der Antragstellerin einschließlich deren elektronische Adresse;