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zu § 24 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

(1) Ein Antrag gemäß § 23 Abs 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens;die Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers bzw der Antragstellerin einschließlich deren elektronische Adresse;

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