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zu § 2 S.VKG 2018 (Warter)

Warter1. LfgAugust 2020

Über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

IdF LGBl 2018/63

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