1. Abschnitt Geltungsbereich, Zuständigkeit
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vergabe von Aufträgen durch folgende Auftraggeber bzw Auftraggeberin:
