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Bundesvergabegesetz: Bundesvergabegesetz 2018, Schramm/Aicher/Fruhmann
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zu § 21 NÖ VNG (Warum)
Warum
1. Lfg
August 2020
(1)
Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),
den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 7 Abs. 1) sowie
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Stichworte
Pauschalgebühr
Pauschalgebühr, Antragszurückziehung
Pauschalgebühr, Verordnung
Pauschalgebühr, mehrere Anträge
§ 21 NÖ VNG