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zu § 21 NÖ VNG (Warum)

Warum1. LfgAugust 2020

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1), den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 7 Abs. 1) sowie

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