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zu § 20 NÖ VNG (Warum)

Warum1. LfgAugust 2020

Im Nachprüfungsverfahren und in Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch € 20.000,– beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß anzuwenden.

IdF LGBl 2019/54

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