vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 3 NÖ VNG (Warum)

Warum1. LfgAugust 2020

(1) Ein Unternehmer kann vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie die nachträgliche Prüfung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, schriftlich beantragen. Im Schlichtungsantrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte