(1) Ein Unternehmer kann vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie die nachträgliche Prüfung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, schriftlich beantragen. Im Schlichtungsantrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
