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zu § 33 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014, LGBl. Nr. 95/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2017, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes angeordnet ist.

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