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zu § 32 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018;

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