Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,– Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
IdF LGBl 2018/84
