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zu § 21 K-VergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,– Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.

IdF LGBl 2018/84

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