Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
IdF LGBl 2018/84
Stand der Kommentierung: März 2019
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
IdF LGBl 2018/84
Stand der Kommentierung: März 2019
